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   VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21   

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https://dejure.org/2021,34059
VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21 (https://dejure.org/2021,34059)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2021 - 2 E 3591/21 (https://dejure.org/2021,34059)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2021 - 2 E 3591/21 (https://dejure.org/2021,34059)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Feier auf dem Kiez mit bis zu 250 Gästen bleibt untersagt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Feier auf dem Kiez mit bis zu 250 Gästen bleibt untersagt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Feier in Hamburg auf dem Kiez mit bis zu 250 Gästen bleibt untersagt - VG Hamburg lehnt Eilantrag ab

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    Doch selbst wenn dies zu verneinen wäre (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2021, 14 E 3490/21, Homepage des Gerichts, S. 3 m.w.N.), wären die Anforderungen nicht erfüllt.

    Die Kammer weist darauf hin, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nicht ein Tanzverbot für private Gesellschaften nach § 4a Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV- 2-EindämmungsVO ist, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. August 2021 war (14 E 3490/21, veröff. auf der Homepage des Gerichts).

    Aufgrund der körperlichen Betätigung beim Tanzen kommt es typischerweise zu einer erhöhten Atemfrequenz und stärkerer Ausatmung - und damit zu einem vermehrten Ausstoß von Aerosolen - bei zugleich vielfacher Unterschreitung der Mindestabstände mit wechselnden Personen, sodass dem Tanzen bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko innewohnt (VG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2020, 9 E 3964/20, juris Rn. 11 f.; Beschl. v. 17.8.2021, 14 E 3490/21, a.a.O., S. 6).

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung der Kammer 14 des Gerichts beruft, die im Beschluss vom 17. August 2021 (14 E 3490/21, a.a.O.) die Antragsgegnerin verpflichtet hat, das Tanzen auf einer privaten Hochzeitsfeier mit 50 Erwachsenen zu dulden, handelt es sich um einen anderen Sachverhalt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    So schließen insbesondere Antigenschnelltests Infektionen nicht hinreichend sicher aus, um mit einem Verbot der gefährdenden Tätigkeit vergleichbar zu sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.5.2021, OVG 11 S 41/21, juris Rn. 86).

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 11. Mai 2021 (OVG 11 S 41/21, juris Rn. 86) an, das hierzu ausführt:.

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    Auch ist es geeignet, den gewünschten Erfolg zu fördern, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2013, 1 BvR 1842/11, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    Hierzu haben die Antragsteller die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    cc) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung einer komplexen Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, juris Rn. 22; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    cc) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung einer komplexen Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, juris Rn. 22; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • VG Hamburg, 23.09.2020 - 9 E 3964/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich des durch die Corona-Verordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    Aufgrund der körperlichen Betätigung beim Tanzen kommt es typischerweise zu einer erhöhten Atemfrequenz und stärkerer Ausatmung - und damit zu einem vermehrten Ausstoß von Aerosolen - bei zugleich vielfacher Unterschreitung der Mindestabstände mit wechselnden Personen, sodass dem Tanzen bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko innewohnt (VG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2020, 9 E 3964/20, juris Rn. 11 f.; Beschl. v. 17.8.2021, 14 E 3490/21, a.a.O., S. 6).
  • OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    cc) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung einer komplexen Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, juris Rn. 22; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    Auszug aus VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21
    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der andauernden COVID Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (vgl. täglicher Lagebericht vom 20.8.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021 20-de.pdf?__blob=publicationFile) keiner weiteren Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 14).
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